Beruht eine Invalidität auf anderen Gründen als denjenigen, welche zu einer früheren (zwischenzeitlich aufgehobenen) befristeten Rente führten, so handelt es sich um ein neues versichertes Ereignis. In diesem Fall wird die neue Rente frühestens nach sechs Monaten seit Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 IVG). Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV ist nicht (auch nicht analogieweise) anwendbar (BGE 140 V 2 E. 5, wo eine Quetschung der linken Hand befristet Anspruch auf eine Rente verschaffte und in der Folge, rund ein Jahr nach Ende des Anspruchs, eine Neuanmeldung wegen psychischer Beeinträchtigungen erfolgte).