6.2. Wird eine – befristete – Rente aufgehoben, sei es ex nunc et pro futuro oder wie hier gemäss den angefochtenen Verfügungen für die Zeit ab 1. Januar 2010 bis 31. August 2011 rückwirkend, ist bei der Beurteilung der Frage, ob in der Folge allenfalls wieder Anspruch auf eine Rente besteht, nicht nach Art. 17 ATSG samt der dazugehörenden Verordnungsbestimmungen vorzugehen. Insbesondere ist, entgegen der Verwaltung, Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV nicht massgebend, setzt dieser doch voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits Anspruch auf eine Rente bestanden hat (vgl. etwa BGer-Urteile 8C_834/2008 vom 5.6.2009 E. 4.3.1 f., I 179/01 vom 10.12.2001 E. 3b).