30-31 N 19 und 110). 6. 6.1. Die Verfahrensbeteiligten stimmen zu Recht überein, dass ab Juni 2011 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche Anspruch auf eine ganze Rente verschafft. Es fragt sich, ob – so die IV-Stelle – gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. September 2009 wieder Anspruch auf eine ganze Rente besteht. 6.2. Wird eine – befristete – Rente aufgehoben, sei es ex nunc et pro futuro oder wie hier gemäss den angefochtenen Verfügungen für die Zeit ab 1. Januar 2010 bis 31. August 2011 rückwirkend, ist bei der Beurteilung der Frage, ob in der Folge allenfalls wieder Anspruch auf eine Rente besteht, nicht nach Art.