Auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen, umfasst die gerichtliche Überprüfungsbefugnis die Zeit von November 2006 (zwölf Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug; Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20], in der bis 31.12.2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 5. November 2013 (welcher die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet; statt vieler: BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweis). 3.2. Gemäss Art.