Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinn eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 413 E. 2d). Auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen, umfasst die gerichtliche Überprüfungsbefugnis die Zeit von November 2006 (zwölf Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug;