fest, beziffert den rückwirkend für die Zeit von September 2011 bis Ende November 2013 zu leistenden Gesamtbetrag auf Fr. 45'255.-- und beurteilt den Rückforderungsanspruch der Stadt Luzern. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit macht es keinen Unterschied, dass bei iv-spezifisch identischen Verfügungsinhalten der äusseren Form nach zwei IV-Verfügungen ergangen sind. Wird, wie hier, gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in Anwendung von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV;