Es ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die eben dargelegten Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 (BGE 131 V 164 E. 2.2 und 2.3). 1.2. Bei Geldleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an Volljährige setzt der Verfügungserlass ein Zusammenwirken der IV-Stelle und der Ausgleichskasse voraus. Letzterer fällt namentlich die Aufgabe zu, die Renten festzusetzen und auf das Verhindern von ungerechtfertigten Leistungskumulationen oder Überentschädigungen hinzuwirken (vgl. Rz 3033 ff.