Ist rückwirkend über eine nach der vorübergehenden Rentenaufhebung eintretende anspruchsbegründende Änderung zu befinden, findet Art. 17 ATSG und dessen Ausführungsbestimmungen hingegen keine Anwendung. Insbesondere ist Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV nicht massgebend, setzt dieser doch voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits Anspruch auf eine Rente bestanden hat. Der Rentenanspruch entsteht diesfalls gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG) gegeben sind, frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Dabei werden gestützt auf Art. 29bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit (Art.