Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinn eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (E. 1.2). Die Bestimmungen zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG) sind auch bei rückwirkend erstmals festgesetzter Invalidenrente anwendbar, wenn in diesem Zeitpunkt bereits Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs führen, eingetreten sind (E. 3.2). Ist rückwirkend über eine nach der vorübergehenden Rentenaufhebung eintretende anspruchsbegründende Änderung zu befinden, findet Art.