{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-307_2015-01-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10411", "Checksum": "14d5485158604d7ca85c5aa0e426f199"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 307", "2015 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.01.2015 5V 13 307 (2015 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinn eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (E. 1.2). \r\n\r\nDie Bestimmungen zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG) sind auch bei rückwirkend erstmals festgesetzter Invalidenrente anwendbar, wenn in diesem Zeitpunkt bereits Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs führen, eingetreten sind (E. 3.2). \r\n\r\nIst rückwirkend über eine nach der vorübergehenden Rentenaufhebung eintretende anspruchsbegründende Änderung zu befinden, findet Art. 17 ATSG und dessen Ausführungsbestimmungen hingegen keine Anwendung. Insbesondere ist Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV nicht massgebend, setzt dieser doch voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits Anspruch auf eine Rente bestanden hat. Der Rentenanspruch entsteht diesfalls gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG) gegeben sind, frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Dabei werden gestützt auf Art. 29bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, sofern kein neues versichertes Ereignis vorliegt (E. 6.2). | Art. 17 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 29bis IVV, Art. 88a IVV, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:05", "Checksum": "4e2dba71ec16ae5371c534a2fe7a1053", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.01.2015 5V 13 307 (2015 III Nr. 1)\nRegeste:\nIn anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (E. 1.1). \r\n\r\nVariieren Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg, ist dies unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinn eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (E. 1.2). \r\n\r\nDie Bestimmungen zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG) sind auch bei rückwirkend erstmals festgesetzter Invalidenrente anwendbar, wenn in diesem Zeitpunkt bereits Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs führen, eingetreten sind (E. 3.2). \r\n\r\nIst rückwirkend über eine nach der vorübergehenden Rentenaufhebung eintretende anspruchsbegründende Änderung zu befinden, findet Art. 17 ATSG und dessen Ausführungsbestimmungen hingegen keine Anwendung. Insbesondere ist Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV nicht massgebend, setzt dieser doch voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits Anspruch auf eine Rente bestanden hat. Der Rentenanspruch entsteht diesfalls gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG) gegeben sind, frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Dabei werden gestützt auf Art. 29bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, sofern kein neues versichertes Ereignis vorliegt (E. 6.2). | Art. 17 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 29bis IVV, Art. 88a IVV, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV. | Invalidenversicherung\n\n\n3.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amts wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands sich erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (statt vieler: BGer-Urteil 9C_562/2008 vom 3.11.2008 E. 2.1 mit Hinweisen).\nArt. 17 ATSG zielt in erster Linie auf die Neufestsetzung des Rentenanspruchs für die Zukunft, also – aus der Sicht der Revisionsverfügung – ex nunc et pro futuro. Ist rückwirkend erstmals eine Invalidenrente festzusetzen und bereits in diesem Zeitpunkt schon eingetretenen Tatsachenänderungen (die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs führen) Rechnung zu tragen, ist Art. 17 ATSG – samt der dazugehörigen Verordnungsbestimmungen, insbesondere Art. 88a IVV – rechtsprechungsgemäss ebenfalls einschlägig. Das heisst, auch bei der rückwirkenden (abgestuften und/oder befristeten) Rentenzusprechung haben sich die rückwirkend festgelegten Invaliditätsgrade auf entsprechende Tatsachenänderungen zu stützen. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV; zum Ganzen: BGE 131 V 164, 125 V 413 E. 2d-3; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30-31 N 19 und 110).\n6. 6.1. Die Verfahrensbeteiligten stimmen zu Recht überein, dass ab Juni 2011 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche Anspruch auf eine ganze Rente verschafft. Es fragt sich, ob – so die IV-Stelle – gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. September 2009 wieder Anspruch auf eine ganze Rente besteht.\n6.2. Wird eine – befristete – Rente aufgehoben, sei es ex nunc et pro futuro oder wie hier gemäss den angefochtenen Verfügungen für die Zeit ab 1. Januar 2010 bis 31. August 2011 rückwirkend, ist bei der Beurteilung der Frage, ob in der Folge allenfalls wieder Anspruch auf eine Rente besteht, nicht nach Art. 17 ATSG samt der dazugehörenden Verordnungsbestimmungen vorzugehen. Insbesondere ist, entgegen der Verwaltung, Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV nicht massgebend, setzt dieser doch voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits Anspruch auf eine Rente bestanden hat (vgl. etwa BGer-Urteile 8C_834/2008 vom 5.6.2009 E. 4.3.1 f., I 179/01 vom 10.12.2001 E. 3b)."}