{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-307_2015-01-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10411", "Checksum": "14d5485158604d7ca85c5aa0e426f199"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 307", "2015 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.01.2015 5V 13 307 (2015 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinn eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (E. 1.2). \r\n\r\nDie Bestimmungen zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG) sind auch bei rückwirkend erstmals festgesetzter Invalidenrente anwendbar, wenn in diesem Zeitpunkt bereits Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs führen, eingetreten sind (E. 3.2). \r\n\r\nIst rückwirkend über eine nach der vorübergehenden Rentenaufhebung eintretende anspruchsbegründende Änderung zu befinden, findet Art. 17 ATSG und dessen Ausführungsbestimmungen hingegen keine Anwendung. Insbesondere ist Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV nicht massgebend, setzt dieser doch voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits Anspruch auf eine Rente bestanden hat. Der Rentenanspruch entsteht diesfalls gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG) gegeben sind, frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Dabei werden gestützt auf Art. 29bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, sofern kein neues versichertes Ereignis vorliegt (E. 6.2). | Art. 17 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 29bis IVV, Art. 88a IVV, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:05", "Checksum": "4e2dba71ec16ae5371c534a2fe7a1053", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.01.2015 5V 13 307 (2015 III Nr. 1)\nRegeste:\nIn anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (E. 1.1). \r\n\r\nVariieren Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg, ist dies unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinn eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (E. 1.2). \r\n\r\nDie Bestimmungen zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG) sind auch bei rückwirkend erstmals festgesetzter Invalidenrente anwendbar, wenn in diesem Zeitpunkt bereits Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs führen, eingetreten sind (E. 3.2). \r\n\r\nIst rückwirkend über eine nach der vorübergehenden Rentenaufhebung eintretende anspruchsbegründende Änderung zu befinden, findet Art. 17 ATSG und dessen Ausführungsbestimmungen hingegen keine Anwendung. Insbesondere ist Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV nicht massgebend, setzt dieser doch voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits Anspruch auf eine Rente bestanden hat. Der Rentenanspruch entsteht diesfalls gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG) gegeben sind, frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Dabei werden gestützt auf Art. 29bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, sofern kein neues versichertes Ereignis vorliegt (E. 6.2). | Art. 17 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 29bis IVV, Art. 88a IVV, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV. | Invalidenversicherung\n\n\n1.2. Bei Geldleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an Volljährige setzt der Verfügungserlass ein Zusammenwirken der IV-Stelle und der Ausgleichskasse voraus. Letzterer fällt namentlich die Aufgabe zu, die Renten festzusetzen und auf das Verhindern von ungerechtfertigten Leistungskumulationen oder Überentschädigungen hinzuwirken (vgl. Rz 3033 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens über das Verfahren in der IV [KSVI], in der ab 1.2. bis 31.12.2013 gültig gewesenen Fassung). Im hier zu beurteilenden Fall hat die IV-Stelle nach Lage der Akten ihren Beschluss betreffend Invalidität am 23. Mai 2013 der Ausgleichskasse Hotela übermittelt und diese am 4. Oktober 2013 gemahnt, den Rentenentscheid bis spätestens Ende Oktober 2013 zu erstellen. In der Folge ergingen am 5. November 2013 zwei Verfügungen: Bei beiden Verfügungen ist der iv-spezifische Teil (\"Zusprache einer Invalidenrente\") identisch; unterschiedlich ist der jeweilige Verfügungsteil der Ausgleichskasse. Eine Verfügung betrifft die Festsetzung der monatlichen Rentenbetreffnisse für die Zeit von 1. Februar 2008 bis 31. Dezember 2009 von total Fr. 37'009.-- und deren Verrechnung mit geleisteten IV-Taggeldern sowie die Beurteilung von Rückforderungsansprüchen Dritter, wie insbesondere des Taggeldversicherers. Die zweite, ebenfalls vom 5. November 2013 datierende Verfügung setzt, soweit die Belange der Ausgleichskasse angesprochen sind, die monatlichen Rentenbetreffnisse ab 1. September 2011 fest, beziffert den rückwirkend für die Zeit von September 2011 bis Ende November 2013 zu leistenden Gesamtbetrag auf Fr. 45'255.-- und beurteilt den Rückforderungsanspruch der Stadt Luzern. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit macht es keinen Unterschied, dass bei iv-spezifisch identischen Verfügungsinhalten der äusseren Form nach zwei IV-Verfügungen ergangen sind. Wird, wie hier, gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in Anwendung von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), per Ende Dezember 2009 aufgehoben, um ab September 2011 wiederum eine Rente zuzusprechen, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinn eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 413 E. 2d). Auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen, umfasst die gerichtliche Überprüfungsbefugnis die Zeit von November 2006 (zwölf Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug; Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20], in der bis 31.12.2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 5. November 2013 (welcher die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet; statt vieler: BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweis)."}