{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-307_2015-01-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10411", "Checksum": "14d5485158604d7ca85c5aa0e426f199"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 307", "2015 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.01.2015 5V 13 307 (2015 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinn eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (E. 1.2). \r\n\r\nDie Bestimmungen zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG) sind auch bei rückwirkend erstmals festgesetzter Invalidenrente anwendbar, wenn in diesem Zeitpunkt bereits Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs führen, eingetreten sind (E. 3.2). \r\n\r\nIst rückwirkend über eine nach der vorübergehenden Rentenaufhebung eintretende anspruchsbegründende Änderung zu befinden, findet Art. 17 ATSG und dessen Ausführungsbestimmungen hingegen keine Anwendung. Insbesondere ist Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV nicht massgebend, setzt dieser doch voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits Anspruch auf eine Rente bestanden hat. Der Rentenanspruch entsteht diesfalls gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG) gegeben sind, frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Dabei werden gestützt auf Art. 29bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, sofern kein neues versichertes Ereignis vorliegt (E. 6.2). | Art. 17 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 29bis IVV, Art. 88a IVV, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:05", "Checksum": "4e2dba71ec16ae5371c534a2fe7a1053", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.01.2015 5V 13 307 (2015 III Nr. 1)\nRegeste:\nIn anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (E. 1.1). \r\n\r\nVariieren Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg, ist dies unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinn eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (E. 1.2). \r\n\r\nDie Bestimmungen zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG) sind auch bei rückwirkend erstmals festgesetzter Invalidenrente anwendbar, wenn in diesem Zeitpunkt bereits Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs führen, eingetreten sind (E. 3.2). \r\n\r\nIst rückwirkend über eine nach der vorübergehenden Rentenaufhebung eintretende anspruchsbegründende Änderung zu befinden, findet Art. 17 ATSG und dessen Ausführungsbestimmungen hingegen keine Anwendung. Insbesondere ist Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV nicht massgebend, setzt dieser doch voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits Anspruch auf eine Rente bestanden hat. 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Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 19.01.2015 |\n| Fallnummer: | 5V 13 307 |\n| LGVE: | 2015 III Nr. 1 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 17 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 29bis IVV, Art. 88a IVV, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV. |\n| Leitsatz: | In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (E. 1.1). Variieren Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg, ist dies unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinn eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (E. 1.2). Die Bestimmungen zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG) sind auch bei rückwirkend erstmals festgesetzter Invalidenrente anwendbar, wenn in diesem Zeitpunkt bereits Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs führen, eingetreten sind (E. 3.2). Ist rückwirkend über eine nach der vorübergehenden Rentenaufhebung eintretende anspruchsbegründende Änderung zu befinden, findet Art. 17 ATSG und dessen Ausführungsbestimmungen hingegen keine Anwendung. Insbesondere ist Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV nicht massgebend, setzt dieser doch voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits Anspruch auf eine Rente bestanden hat. Der Rentenanspruch entsteht diesfalls gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG) gegeben sind, frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Dabei werden gestützt auf Art. 29bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, sofern kein neues versichertes Ereignis vorliegt (E. 6.2). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\n1. 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstands – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b in Verbindung mit E. 2a). Es ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die eben dargelegten Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 (BGE 131 V 164 E. 2.2 und 2.3)."}