AVIG treffe und hiernach neu über einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entscheide. Insbesondere wird sie dabei zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz offenbar per 30. April 2013 verlassen und sich von der hiesigen Arbeitslosenversicherung abgemeldet hat. Entsprechend ist den Akten zu entnehmen, dass sie sich am 8. Mai 2013 erneut bei der Arbeitslosenversicherung in Italien registriert hat. Mithin gilt es abzuklären, ob mit dem in Art. 64 GVO 883/2004 vorgesehenen Export von Leistungen die Wohnortklausel bzw. die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG aufgehoben werden kann. |