Entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid ist die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG vorliegend somit erfüllt, weshalb der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Erfolg beschieden ist. Ob dadurch ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung resultiert, kann aufgrund der Akten letztlich jedoch nicht ermittelt werden. Die Sache ist somit an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie Abklärungen betreffend den übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a - g AVIG treffe und hiernach neu über einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entscheide.