Demnach vermag die Beschwerdeführerin unter der Berücksichtigung der bescheinigten ausländischen Versicherungszeiten die gesetzlich festgelegte Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten zu erfüllen (Art. 13 AVIG). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist vom 11. Dezember 2010 bis 10. Dezember 2012 insgesamt anzurechnende Versicherungszeiten von mindestens zwölf Monaten vorzuweisen vermag. Entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid ist die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG vorliegend somit erfüllt, weshalb der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Erfolg beschieden ist.