Dies ergibt insgesamt 112 fiktive Beitragstage, mithin drei Beitragsmonate und 22 Kalendertage, welche ebenfalls als anzurechnende Versicherungszeiten zu gelten haben (vgl. zur Berechnung E. 3.5 vorstehend). Zusätzlich zu der in der Schweiz ausgewiesenen fünfmonatigen beitragspflichten Beschäftigung ergibt dies somit eine geleistete Beitragszeit von insgesamt 13 Monate und 13 Kalendertage (5 Monate + 4 Monate + 3 Monate + ([21 Tage + 22 Tage =] 1 Monat und 13 Tage). Demnach vermag die Beschwerdeführerin unter der Berücksichtigung der bescheinigten ausländischen Versicherungszeiten die gesetzlich festgelegte Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten zu erfüllen (Art.