Hinsichtlich der infolge Krankheit angerechneten fiktiven Beiträge (d.h. der Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten) geht aus dem Kontoauszug des INPS hervor, dass während der Arbeitsunfähigkeitsperiode vom 7. März 2011 bis 26. April 2011 der Beschwerdeführerin 51 Beitragstage, vom 3. Januar 2011 bis 18. Januar 2011 jeweils 16 Beitragstage sowie vom 13. Februar 2012 bis 28. Februar 2012 ganze 45 Beitragstage angerechnet wurden. Dies ergibt insgesamt 112 fiktive Beitragstage, mithin drei Beitragsmonate und 22 Kalendertage, welche ebenfalls als anzurechnende Versicherungszeiten zu gelten haben (vgl. zur Berechnung E. 3.5 vorstehend).