Insofern ist ihr die geleistete Beitragszeit vom 11. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2010, welche 21 Kalendertage ausmacht, sowie die Beitragszeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2011, mithin vier Beitragsmonate, anzurechnen. Hinsichtlich der infolge Krankheit angerechneten fiktiven Beiträge (d.h. der Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten) geht aus dem Kontoauszug des INPS hervor, dass während der Arbeitsunfähigkeitsperiode vom 7. März 2011 bis 26. April 2011 der Beschwerdeführerin 51 Beitragstage, vom 3. Januar 2011 bis 18. Januar 2011 jeweils 16 Beitragstage sowie vom 13. Februar 2012 bis 28. Februar 2012 ganze 45 Beitragstage angerechnet wurden.