Insbesondere ist vorliegend die in Art. 61 Abs. 2 GVO 883/2004 festgehaltene Voraussetzung erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin vor dem Gesuch um Arbeitslosenentschädigung auch in der Schweiz einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Insofern ist ihr die geleistete Beitragszeit vom 11. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2010, welche 21 Kalendertage ausmacht, sowie die Beitragszeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2011, mithin vier Beitragsmonate, anzurechnen.