Namentlich weil für Versicherungszeiten das Gebot der Zusammenrechnung strikt gilt, müssen diese vorliegend in der relevanten Rahmenfrist für die Beiträge ebenfalls Berücksichtigung finden (vgl. KS ALE 883 Rz. E18). 5.3. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die in Italien während der relevanten Rahmenfrist ausgeübte und beitragspflichtige Erwerbstätigkeit sowie die der Versicherungszeit gleichgestellte Zeiten infolge Krankheit für die Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG angerechnet werden müssen. Insbesondere ist vorliegend die in Art.