61 Abs. 1 GVO 883/2004 sorgen (vgl. zum Ganzen Eichenhofer, a.a.O., N 252). Entsprechend werden die Arbeitsunfähigkeitsperioden im Kontoauszug des INPS auch als "contributi utili", mithin als "nutzbare Beiträge", aufgeführt. Namentlich weil für Versicherungszeiten das Gebot der Zusammenrechnung strikt gilt, müssen diese vorliegend in der relevanten Rahmenfrist für die Beiträge ebenfalls Berücksichtigung finden (vgl. KS ALE 883 Rz.