Die versicherte Person hat Anspruch auf die fiktiven Beiträge unter anderem auch im Krankheitsfall. Vorausgesetzt ist hierbei, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als sieben Tage andauert und dass die versicherte Person vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mindesten einen Wochenbeitrag geleistet hat (vgl. http://www.inps.it/docallegati/mig/doc/pubblicazioni/opuscoli/contributifigurativi.pdf). Demnach steht fest, dass die als gleichgestellte Zeiten aufgeführten Arbeitsunfähigkeitsperioden gemäss italienischem Recht als den Versicherungszeiten gleichwertig gelten und für ein Fortbestehen des Leistungsanspruchs im Sinn von Art. 61 Abs. 1 GVO 883/2004 sorgen (vgl. zum Ganzen Eichenhofer, a.a.