61 Abs. 1 GVO 883/2004 gelten gemäss KS ALE 883 Rz. A65 ff. die gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind, ebenfalls als Versicherungszeiten. Dem entsprechend sind sie für die Erfüllung der Beitragszeit zu berücksichtigen.