Dem Kontoauszug des INPS ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 7. März 2011 bis zum 26. April 2011 (51 Beitragstage), vom 3. Januar 2012 bis zum 18. Januar 2012 (16 Beitragstage) sowie vom 13. Februar 2012 bis zum 28. März 2012 (45 Beitragstage) arbeitsunfähig war. Im ersten eingereichten PD U1 werden die Arbeitsunfähigkeitsperioden gar nicht aufgeführt bzw. das entsprechende Feld ist im Formular durchgestrichen. Im später aufgelegten PD U1 werden dieselben Krankheitsperioden unter Ziff. 2.1.4 aufgeführt, und zwar unter "Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten". In Nachachtung von Art. 61 Abs. 1 GVO 883/2004 gelten gemäss KS