2.1.1 aufgeführt bzw. es findet sich unter Ziff. 2.1.1 ein Verweis auf den Kontoauszug des INPS, weshalb damit eindeutig ausländische Versicherungszeiten bescheinigt sind. Diese sind – entgegen der Ansicht der Arbeitslosenkasse – für die Erfüllung der Beitragszeit und die Ermittlung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen (vgl. KS ALE 883 Rz. E33). 5.2.2. Dem Kontoauszug des INPS ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 7. März 2011 bis zum 26. April 2011 (51 Beitragstage), vom 3. Januar 2012 bis zum 18. Januar 2012 (16 Beitragstage) sowie vom 13. Februar 2012 bis zum 28. März 2012 (45 Beitragstage) arbeitsunfähig war.