Es finden sich darauf lediglich zwei unleserliche Unterschriften. 5.2.1. Ungeachtet dieser Ungereimtheiten ist den beiden PD U1 sowie dem Kontoauszug des INPS übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit (11.12.2010-10.12.2012) bis zum 31. Dezember 2010 (ab 28.8.2010) sowie vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2011 als landwirtschaftliche Tagelöhnerin (agricolo giornaliero) angestellt war und entsprechend Beiträge geleistet hat. Die beitragspflichtigen Tätigkeiten werden im PD U1 unter Ziff. 2.1.1 aufgeführt bzw. es findet sich unter Ziff.