5.2. Die Beschwerdeführerin war bis zum am 1. April 2012 erfolgten Zuzug in die Schweiz in ihrem Heimatland Italien wohnhaft und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die während der relevanten Rahmenfrist in Italien geleisteten Beitragszeiten angerechnet werden müssten. Zu deren Nachweis hat sie der zuständigen Arbeitslosenkasse ein PD U1 eingereicht, welches gemäss dem darauf angebrachten Stempel von der italienischen Rentenversicherung, dem Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS), handschriftlich ausgefüllt wurde sowie auf den 8. März 2013 datiert ist.