14 AVIG hier nicht zur Anwendung gelangen. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob aus dem FZA und den gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftlichen Regeln, insbesondere der GVO Nr. 883/2004, ein Leistungsanspruch abgeleitet werden kann. 5.2. Die Beschwerdeführerin war bis zum am 1. April 2012 erfolgten Zuzug in die Schweiz in ihrem Heimatland Italien wohnhaft und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die während der relevanten Rahmenfrist in Italien geleisteten Beitragszeiten angerechnet werden müssten.