Denn bei einer kürzeren Verhinderung wäre der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit geblieben, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (vgl. BGer-Urteil C 123/06 vom 13.7.2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies ist bei der Beschwerdeführerin zweifellos nicht der Fall, zumal die geltend gemachten Arbeitsunfähigkeitsperioden zusammengezählt lediglich rund vier Monate ausmachen. Demnach kann bereits aus diesem Grund Art. 14 AVIG hier nicht zur Anwendung gelangen.