die versicherte Person durch die Krankheit an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, muss zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei einer kürzeren Verhinderung wäre der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit geblieben, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (vgl. BGer-Urteil C 123/06 vom 13.7.2007 E. 4.2 mit Hinweisen).