3.1.2012-18.1.2012; 13.2.2012-28.3.2012), ist darauf hinzuweisen, dass eine Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG lediglich dann zu einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit führt, wenn die versicherte Person innerhalb der relevanten Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden ist und die Beitragszeit aufgrund der Krankheit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch die Krankheit an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein.