Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin während der zweijährigen Rahmenfrist vom 1. Juli 2012 bis zum 30. November 2012 als Hilfsköchin im Restaurant B in X tätig war, was unbestritten ist. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz lediglich eine Beitragszeit von fünf Monaten vorweisen kann und insofern die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 13 AVIG nicht zu erfüllen vermag. Sodann kann sich die Beschwerdeführerin auch auf keinen Befreiungstatbestand von Art. 14 AVIG berufen. Soweit sie geltend macht, dass sie während der relevanten Rahmenfrist jeweils über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei (7.3.2011-26.4.2011; 3.1.2012-18.1.2012;