Im vorliegenden Fall erstreckt sich die relevante zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit somit vom 11. Dezember 2010 bis zum 10. Dezember 2012. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausweisen müsste, um die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung zu erfüllen. 4.2. Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin während der zweijährigen Rahmenfrist vom 1. Juli 2012 bis zum 30. November 2012 als Hilfsköchin im Restaurant B in X tätig war, was unbestritten ist.