AVIV ist demgemäss auf angebrochene Monate beschränkt, also auf Konstellationen, in denen ein Arbeitsverhältnis keinen ganzen Monat andauert oder während des laufenden Monats beginnt oder endet (vgl. BGE 121 V 165 E. 2c/bb). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin hat ab dem 11. Dezember 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben. Im vorliegenden Fall erstreckt sich die relevante zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit somit vom 11. Dezember 2010 bis zum 10. Dezember 2012.