Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es für die Bestimmung des Beitragsmonats gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIV auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an, und für eine arbeitnehmende Person, die in einem sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnis steht, gilt jeder Kalendermonat, in dem sie auch nur an einem einzigen Tag Arbeit leistet, bereits als Beitragsmonat. Der Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 AVIV ist demgemäss auf angebrochene Monate beschränkt, also auf Konstellationen, in denen ein Arbeitsverhältnis keinen ganzen Monat andauert oder während des laufenden Monats beginnt oder endet (vgl. BGE 121 V 165 E. 2c/bb).