Nach schweizerischem Recht entsprechen Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten den als Beitragszeiten qualifizierten Tatbeständen gemäss Art. 13 AVIG. 3.3.4. Die in einem EU-Staat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit sowie sonstige leistungsrelevante Sachverhalte werden von diesem Staat mittels dem von der Europäischen Gemeinschaft (EG) geschaffenen Formular PD ("Portable Documents") U1 bescheinigt (KS ALE 883 Rz. B61). Die versicherte Person hat das PD U1 der Arbeitslosenkasse vorzulegen, bei welcher sie ihren Anspruch geltend macht (KS ALE 883 Rz.