Der Begriff Versicherungszeiten umfasst somit: - Zeiten, während derer Beiträge für ein System der ALV entrichtet wurden (sog. Beitragszeiten); - Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (während derer keine Beiträge für ein System der ALV entrichtet wurden), die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als den Versicherungszeiten gleichwertig gelten, d.h. Zeiten, während derer die Deckung durch ein ALV-Versicherungssystem gewährleistet ist; - gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind.