Es wird somit zwischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten unterschieden. 3.3.3. Als Versicherungszeiten gelten Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind (Art. 1 lit. t GVO 883/2004). Der Begriff Versicherungszeiten umfasst somit: - Zeiten, während derer Beiträge für ein System der ALV entrichtet wurden (sog. Beitragszeiten);