Zuständig ist dabei der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitslose unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit durch unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit arbeitslosenversicherungsrechtlich relevante Zeiten zurückgelegt hat (vgl. analog zur früher geltenden Verordnung Nr. 1408/71 BGer-Urteil C 25/06 vom 6.6.2007 E. 3.1 mit Bezug auf BGE 133 V 137 E. 6.2). Dominierende Prinzipien sind das Beschäftigungslandprinzip und das Prinzip der alleinigen Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats (vgl. Schulte, Die neue Europäische Sozialrechtskoordinierung in Gestalt der Verordnungen ([EG] Nrn. 883/04 und 987/09, in: SZS 2012 S. 143 ff., S. 161).