2013, S. 23; Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union, 5. Aufl. 2013, N 251). 3.3.2. In diesem Sinn sind die in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vom "zusammenrechnenden" zuständigen Staat stets zu berücksichtigen. Zuständig ist dabei der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitslose unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit durch unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit arbeitslosenversicherungsrechtlich relevante Zeiten zurückgelegt hat (vgl. analog zur früher geltenden Verordnung Nr. 1408/71 BGer-Urteil C 25/06 vom 6.6.2007 E. 3.1 mit Bezug auf BGE 133 V 137 E. 6.2).