den Grundsatz, dass an das Land anzuknüpfen ist, in welchem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. So muss ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, welcher in der Schweiz Arbeitslosenentschädigungen beansprucht, vorgängig eine der Beitragspflicht in der Schweiz unterworfene Stelle innegehabt haben, bevor er sich, soweit erforderlich, für die Berechnung der Beitragszeit gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) auf im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten berufen kann (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl. 2013, S. 23;