Das erforderliche grenzüberschreitende Element ist darüber hinaus vorliegend aufgrund der Tatsache gegeben, dass sie, nachdem sie sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und dort gearbeitet hat, ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt und einen Anspruch auf Sozialleistungen gemäss der schweizerischen Rechtsordnung geltend gemacht hat (vgl. auch BGE 133 V 161 E. 5, 132 V 423 E. 6.4.1). Zu beachten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der GVO und DVO 883/2004 eine unmittelbare Wirkung in der Schweiz zukommt und sie den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften übergeordnet sind (KS ALE 883 Rz. B11; BGE 133 V 367). 3.3. 3.3.1.