Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige und damit Bürgerin eines Mitgliedsstaats. Das erforderliche grenzüberschreitende Element ist darüber hinaus vorliegend aufgrund der Tatsache gegeben, dass sie, nachdem sie sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und dort gearbeitet hat, ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt und einen Anspruch auf Sozialleistungen gemäss der schweizerischen Rechtsordnung geltend gemacht hat (vgl. auch BGE 133 V 161 E. 5, 132 V 423 E. 6.4.1).