Demnach ist die Anwendung des Abkommens im vorliegenden Fall sowohl in zeitlicher, als auch in persönlicher (Art. 2 Abs. 1 GVO 883/2004) und sachlicher Hinsicht (Art. 3 Abs. 1 lit. h GVO 883/2004) zu bejahen. Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige und damit Bürgerin eines Mitgliedsstaats.