Beantragt die versicherte Person Leistungen für den Zeitraum nach Inkrafttreten der GVO, so erfolgt die Beurteilung und Gewährung der Leistung nach der GVO 883/2004. Da sich die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2012 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung gemeldet und ab dem 11. Dezember 2012 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben hat (Gesuch vom 17.12.2012), hat sie damit Leistungen für den Zeitraum nach Inkrafttreten der GVO 883/2004 beantragt. Demnach ist die Anwendung des Abkommens im vorliegenden Fall sowohl in zeitlicher, als auch in persönlicher (Art. 2 Abs. 1 GVO 883/2004) und sachlicher Hinsicht (Art. 3 Abs. 1 lit.