Entsprechend ist dem Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung, KS ALE 883, Rz. B42, zu entnehmen, dass bei der Festlegung von Rechten und Pflichten der versicherten Person deren Antrag für die Bestimmung des anwendbaren Rechts massgebend ist. Beantragt die versicherte Person Leistungen für den Zeitraum nach Inkrafttreten der GVO, so erfolgt die Beurteilung und Gewährung der Leistung nach der GVO 883/2004.