87 Abs. 1 hervor, dass die Verordnung keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung begründet. Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach der Verordnung werden jedoch alle Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind (Art. 87 Abs. 1 GOV 883/2004). Entsprechend ist dem Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung, KS ALE 883, Rz.