Insbesondere gilt es zu beurteilen, ob ihr die allfälligen, in Italien geleisteten Beitragszeiten angerechnet werden können. 3. 3.1. In einem grenzüberschreitenden Sachverhalt ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EU) und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) zu beachten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit")