A meldete sich am 11. Dezember 2012 zur Arbeitsvermittlung und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 lehnte die Arbeitslosenkasse den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Dezember 2012 wegen Nichterfüllens der Anspruchsvoraussetzungen (Mindestbeitragszeit von 12 Monaten) ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 10. September 2013 ab. Aus den Erwägungen: 2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung. Insbesondere gilt es zu beurteilen, ob ihr die allfälligen, in Italien geleisteten Beitragszeiten angerechnet werden können.