| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die 1966 geborene A, italienische Staatsangehörige mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EG/EFTA bis 29. September 2013, arbeitete vom 1. Juli 2012 bis zum 30. November 2012 als Hilfsköchin im Restaurant B in X. Ebenfalls seit dem 1. Juli 2012 ging sie zudem stundenweise einer Nebenerwerbstätigkeit als Raumpflegerin bei der C GmbH in Y nach. A meldete sich am 11. Dezember 2012 zur Arbeitsvermittlung und beantragte Arbeitslosenentschädigung.